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Die Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer muss von jenen Personen bezahlt werden, die einen Wert ohne eine Gegenleistung erhalten haben (Schenkung), wobei der Wert den jeweiligen Freibetrag übersteigen muss. Der Freibetrag richtet sich immer nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person. Auch dann, wenn die Wertüberlassung als Abfindung für den Erbverzicht oder auch den Vorschuss auf ein Erbe darstellt, ist die Schenkungssteuer zu entrichten.

Die Höhe der Schenkungssteuer orientiert sich nach denselben Steuersätzen, die auch im Zuge der Erbschaftssteuer gelten. Die Steuersätze liegen - je nach Beitragshöhe und abhängig vom Verwandtschaftsgrad - zwischen 7 Prozent und 50 Prozent. Interessant sind natürlich die Freibeträge; jene können - je nach Verwandtschaftsverhältnis, zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro betragen. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können sich - alle zehn Jahre - maximal 500.000 Euro steuerfrei schenken.

Das bedeutet, dass Beträge, die die Freibetragsgrenze nicht übersteigen, nicht versteuert werden müssen. Kommt es zum „Immobiliengeschenk“, so wird immer der Verkehrswert herangezogen. Wird das genutzte Wohneigentum zur

Mitnutzung an den Ehegatten oder auch Lebenspartner verschenkt, so fällt keine Steuerlast an. Eine steuerliche Begünstigung tritt dann ein, wenn eine vermietete Immobilie verschenkt wird. 10 Prozent des Verkehrswerts der Immobilie sind steuerfrei.

Was ist ein Versorgungsfreibetrag?

Ein Versorgungsfreibetrag gilt nur dann, wenn der nahe Angehörige verstorben ist. Lebenspartner, Ehegatten oder Kinder können den Versorgungsfreibetrag zusätzlich zum Freibetrag geltend machen, sofern diese keine Versorgungsleistungen erhalten.

Der Unterschied zwischen der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer

Geschenke werden unter Lebenden überreicht - das ist aber nicht der einzige Unterschied, der im Zuge der Erbschafts- und Schenkungssteuer berücksichtigt werden muss. Im Zuge der Erbschaftssteuer gibt es keine Versorgungsfreibeträge und das selbstgenutzte Wohnungseigentum bleibt für Ehegatten und auch Lebenspartner steuerfrei, jedoch gibt es keine Steuerbefreiung für die Kinder.

Größere Schenkungen, also hohe Beträge oder Immobilienüberlassungen, müssen innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Meldung muss von der schenkenden und auch von der beschenkten Person erfolgen

. Zudem muss auch das verwandtschaftliche Verhältnis belegt werden. Eine Mitteilungspflicht kann entfallen, wenn die Schenkung vor dem Gericht oder bei einem Notar beurkundet wurde - hier erfolgt die Meldung der Schenkung durch den Notar oder das Gericht. Das Geschenk muss auch im Zuge der Steuererklärung angegeben werden (Schenkungsformular).

Wie man die Schenkungssteuer vermeidet Die Schenkungssteuer kann vermieden werden, wenn in den kommenden zehn Jahren jene Beträge verschenkt werden, die nicht die Freibeträge übersteigen. Das sind - etwa für leibliche Kinder - 400.000 Euro. Statt einer Schenkung des Barvermögens besteht auch die Möglichkeit, dass eine Wertanlage erworben wird, die einer gesetzlichen Begünstigung unterliegt.

Weiterführende Links: Schenkungssteuer - Rechner , Erbrecht

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