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Die Lohnsteuer

Bei der Lohnsteuer handelt es sich streng genommen um keine eigene Steuer, sondern vielmehr um eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommenssteuer. Bei dieser Art der Steuererhebung behält der Arbeitgeber einen Teil des Monatslohns des Arbeitnehmers ein und führt ihn direkt an das Finanzamt ab. Da die Lohnsteuer also nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern direkt an der Quelle abgeführt wird, fällt sie unter die sogenannten "Quellensteuern". Selbstständige, die ohnehin im Quartalsturnus Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer leisten, sind von dieser Form der Steuer nicht betroffen.

Arbeitgeber haftet

Wer nicht selbstständig arbeitet, dem begegnet die Lohnsteuer monatlich auf der Gehaltsabrechnung. Während sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben hälftig teilen, schuldet der Arbeitnehmer zwar alleine die Lohnsteuer, diese wird jedoch vom Arbeitgeber berechnet, vom Lohn abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. In diesem Zusammenhang haftet der Arbeitgeber sogar dafür, dass die Lohnsteuer in der richtigen Höhe an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Steuerklassen

Maßgeblich für die Höhe der Lohnsteuer ist die Steuerklasse des Arbeitnehmers und die damit korrespondierenden Freibeträge. Die Steuerklassen werden in sechs Stufen eingeteilt, jeweils abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers.

Unter die Steuerklasse 1 fallen alle ledigen Arbeitnehmer und solche, die zwar verheiratet sind, jedoch dauerhaft getrennt leben, verwitwet oder geschieden sind. Die Lohnsteuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, die sich mit keinem weiteren Erwachsenen den Hausstand teilen.

Von den Lohnsteuerklassen 3, 4 und 5 werden alle Verheirateten umfasst. Hier müssen die Ehepartner gemeinsam entscheiden, welche Steuerklasse sie jeweils für sich beantragen wollen. Verdienen beide Eheleute in etwa gleich viel, lohnt sich in der Regel die Steuerklasse 4 für beide Seiten. Erzielt dagegen ein Ehepartner deutlich mehr als der Andere, kann es sinnvoll sein, dass der schlechter Verdienende die Steuerklasse 5 beantragt und der besser Verdienende die Steuerklasse 3. Die Steuerklasse 3 gilt im Übrigen auch für verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner selbstständig ist.

Die höchsten steuerlichen Abzüge beinhaltet die Lohnsteuerklasse 6, die immer dann zum Zuge kommt, wenn ein Arbeitnehmer in mehr als nur einem Arbeitsverhältnis steht und dadurch mehrere Löhne bezieht. Im Gegensatz zu den Steuerklassen 1 - 5 gibt es bei der Steuerklasse 6 auch keine Freibeträge.

Wann sich eine Einkommenssteuererklärung lohnt

Wer mittels der Lohnsteuer bereits Vorauszahlungen auf seine jährliche Einkommenssteuer leistet, der ist nicht verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung lohnt sich jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer hohe Werbungskosten hat, beispielsweise durch die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder Fahrtkosten zur Arbeit. Diese individuell angefallenen Kosten werden natürlich in der monatlich vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Erst auf Grund der Einkommenssteuererklärung kann das Finanzamt die tatsächliche Steuerlast berechnen und dementsprechend einen Teil der vorausgezahlten Lohnsteuer wieder erstatten. Erzielt der Arbeitnehmer auch noch andere Einkünfte, beispielsweise aus Kapitalanlagen oder Miete, so muss er ohnehin eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Weiterführende Links: Wikipedia

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