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Die Erbschaftssteuer

Mit der Erbschaftssteuer besteuert der Fiskus den Erbteil eines Erben. Die juristische Grundlage für die deutsche Erbschaftssteuer ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, als auch die Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung. Gemäß § 16 ErbStG muss ein Erbe seinen Erbteil versteuern, wenn dieser den im Gesetz normierten Freibetrag überschreitet. Auch wenn keine Erbschaftssteuerpflichtigkeit vorliegt, sollte aufgrund der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden, um Geldbußen oder Haftstrafen zu vermeiden. Diese Norm wurde vom Gesetzgeber bestimmt, um eine Feststellung über das Vorhandensein einer Steuerpflicht vornehmen zu können.

Fälligkeit der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer, die eine Steuerpflicht des Erben erst mit dem Anfall der Erbschaft vorsieht. Im Gegensatz zu anderen Staaten, die häufig den gesamten Nachlass versteuern, wird in Deutschland lediglich der konkrete Erwerb des Erben versteuert. Somit muss nicht für das gesamte hinterlassene Vermögen des Erblassers eine Nachlasssteuer gezahlt werden. Vielmehr muss der Erbteil eines jeden Erben einzeln ermittelt werden, weshalb für jeden Erben eine eigene Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden muss. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt zunächst der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Diese Formulierung wird in § 3 ErbStG näher definiert, der auf die §§ 1922 ff. BGB verweist. Demnach ist derjenige erbschaftssteuerpflichtig, der durch ein Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird und die Erbschaft auch annimmt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen auch Schenkungen unter Lebenden der Erbschaftssteuer. So bestimmt § 2301 BGB, dass eine Schenkung, die eine Person einer anderen zu Lebzeiten macht, welche diese allerdings erst nach dem Tod des Schenkers erhalten soll, als Vermögenszuwachs nach dem Erbschaftssteuergesetz besteuert werden soll.

Des Weiteren unterliegt nach den §§ 2147 ff. BGB das Erhaltene aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags der Erbschaftssteuer, genauso wie Erhaltenes aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils nach den §§ 2303 ff. BGB. Eine Steuerpflicht nach dem ErbStG besteht zudem bei Verträgen zugunsten Dritter. Als Beispiel sei die vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung genannt, in welcher eine dritte Person als bezugsberechtigt angegeben wurde und bei Auszahlung der Versicherungssumme anfällt.

Befreiung von der Erbschaftssteuer

Es können jedoch Teile des Erbes von der Erbschaftssteuer befreit werden. Steuerfrei sind beispielsweise Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einer Grenze in Höhe von 41.000 €, wenn der Erbe unter die Erbschaftssteuerklasse 1 fällt. Befreit in Höhe von 60 Prozent sind außerdem Kunstgegenstände und wissenschaftliche Sammlungen, sofern diese in angemessenem Umfang für Forschungs- oder Bildungszwecke verwendet werden und die jährlichen Erhaltungskosten die Einnahmen regelmäßig übersteigen. Auch Grundbesitz, der ohne gesetzliche Verpflichtung für die öffentliche Nutzung verwendet wird und dessen jährliche Kosten der Erhaltung die Einkünfte übersteigen, ist steuerbefreit. Befreit von der Erbschafssteuer sind außerdem Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke, sowie Zuwendungen an politische Parteien. Steuerfrei bleiben schließlich Schenkungen unter Lebenden, sofern diese Gelegenheitsgeschenke, Unterhaltszahlungen oder Ausbildungsfinanzierungen darstellen.

Abzugsfähige Beträge

Ein Erbe ist lediglich für das steuerpflichtig, was eine Bereicherung darstellt. Aus diesem Grund erfolgt eine Kürzung des steuerpflichtigen Vermögens durch die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten.

Darunter fallen die schon zu Lebzeiten angehäuften Schulden des Erblassers, genauso wie Verbindlichkeiten, die mit dem Eintreten des Erbfalls entstanden sind. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG können auch Kosten, die mit dem Erbfall zusammenhängen, abgezogen werden. Des Weiteren fallen Bestattungs- und Grabpflegekosten ebenso wie Ausgaben, die zur Nachlassregelung anfallen, unter die abzugsfähigen Beträge. Dagegen sind Ausgaben, die für die Verwaltung des Nachlasses getätigt werden nicht abzugsfähig.

Die Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad von Erblasser und Erbe. Die Erben werden abhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingestuft. Dabei sind jeweils divergente Freibeträge und Steuersätze gültig. Die stärkste Privilegierung in Bezug auf ihre Steuerfreibeträge wird dabei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zuteil. Bis zu einer Obergrenze von 500.000 € bleibt ihr Erbanteil steuerfrei. Außerdem fällt für sie in den meisten Fällen keine Erbschaftssteuer an, was den großzügig bemessenen Steuergrenzen geschuldet ist. Ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € wird Kindern, Adoptivkindern, Stiefkindern und Enkelkindern des Erblassers zuteil, wenn der Todesfall bei deren Eltern bereits eingetreten ist. Sind die genannten Kinder des Erblassers noch lebendig und Teile des Erbes für deren Kinder vorgesehen ist, wird ein Freibetrag in Höhe von 200.000 € angesetzt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben Eltern und Großeltern, wenn der Erblasser keinen Ehepartner, keinen eingetragenen Lebenspartner oder Kinder hinterlässt, wobei sich der Steuerfreibetrag auf 100.000 € beläuft. Der Steuerfreibetrag von Geschwistern liegt bei 20.000 €. Ein nichtverwandter Erbe erhält ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von 20.000 €. Einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € erhalten schließlich nichtverwandte Erben.

Weiterführende Links: Wikipedia

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